Rechtsprechung
BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 462a StPO; § 36 Abs. 5 BtMG
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über die Aussetzung zur Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe) - bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 36 Abs. 1 BtMG, § 36 Abs. 3 BtMG, § 35 Abs. 1 BtMG, § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO, § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, § 14 StPO, § 36 BtMG, § 36 Abs. 5 BtMG
- Wolters Kluwer
Berufung des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht; Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anrechnung der Therapiezeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berufung des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht; Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anrechnung der Therapiezeit
Verfahrensgang
- LG Essen - 71 Js 79/15
- LG Kleve - 160 StVK 373/21
- AG Gelsenkirchen, 19.10.2017 - 311 Ls 6/16
- BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01
Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 - 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.). - BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03
Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe …
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 - 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.). - AG Gelsenkirchen, 19.10.2017 - 311 Ls 6/16
Diebstahl besonders schwerer Fall
Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
Zuständig für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 BtMG über die Aussetzung zur Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2017 - 311 Ls 6/16 - sowie nach § 36 Abs. 3 BtMG über die Anrechnung der Zeit der Behandlung auf die Strafe ist das Amtsgericht - Schöffengericht - Gelsenkirchen.