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   BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21   

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https://dejure.org/2022,6083
BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21 (https://dejure.org/2022,6083)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21 (https://dejure.org/2022,6083)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2022 - 2 ARs 394/21, 2 AR 258/21 (https://dejure.org/2022,6083)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO; § 36 Abs. 5 BtMG
    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Entscheidung über die Aussetzung zur Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 36 Abs. 1 BtMG, § 36 Abs. 3 BtMG, § 35 Abs. 1 BtMG, § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1 und 3 StPO, § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG, § 14 StPO, § 36 BtMG, § 36 Abs. 5 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Berufung des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht; Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anrechnung der Therapiezeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung des Bundesgerichtshofs als gemeinschaftliches oberes Gericht; Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und Anrechnung der Therapiezeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.05.2001 - 2 ARs 101/01

    Zuständigkeit bei § 36 Abs. 5 BtMG

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
    Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 - 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 ARs 50/03

    Zuständigkeit für Nebenentscheidungen zur Aussetzung der Rechtsfreiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
    Lediglich die Frage, welches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, ist in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt, sodass es insoweit bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bleibt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Mai 2001 - 2 ARs 101/01, juris Rn. 4; vom 5. März 2003 - 2 ARs 50/03, BGHSt 48, 252, 254 f.).
  • AG Gelsenkirchen, 19.10.2017 - 311 Ls 6/16

    Diebstahl besonders schwerer Fall

    Auszug aus BGH, 23.02.2022 - 2 ARs 394/21
    Zuständig für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 BtMG über die Aussetzung zur Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2017 - 311 Ls 6/16 - sowie nach § 36 Abs. 3 BtMG über die Anrechnung der Zeit der Behandlung auf die Strafe ist das Amtsgericht - Schöffengericht - Gelsenkirchen.
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